BGB § 711 – Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 711 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwerben.
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