BGB § 713 – Gesellschaftsvermögen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 713 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.
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