BGB § 714 – Beschlussfassung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 714 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.
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