BGB § 717 – Informationsrechte und -pflichten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 717 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Jeder Gesellschafter hat gegenüber der Gesellschaft das Recht, die Unterlagen der Gesellschaft einzusehen und sich aus ihnen Auszüge anzufertigen. Ergänzend kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen.
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