BGB § 718 – Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 718 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.
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