BGB § 720 – Vertretung der Gesellschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 720 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Zur Vertretung der Gesellschaft sind alle Gesellschafter gemeinsam befugt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes. (2) Die zur Gesamtvertretung nach Absatz 1 befugten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
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