BGB § 721 – Persönliche Haftung der Gesellschafter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 721 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
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