BGB § 727 – Ausschließung aus wichtigem Grund
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 727 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann er durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
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