BGB § 729 – Auflösungsgründe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 729 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch: 1.Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;2.Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;3.Kündigung der Gesellschaft;4.Auflösungsbeschluss. (2) Die Gesellschaft wird ferner aufgelöst, wenn der Zweck, zu dem sie errichtet wurde, erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.
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