BGB § 730 – Auflösung bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 730 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den anderen Gesellschaftern dessen Tod unverzüglich anzuzeigen. Wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist, hat der Erbe außerdem die laufenden Geschäfte fortzuführen, bis die anderen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweitig Fürsorge treffen können.
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