BGB § 735 – Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 735 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.
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