BGB § 738 – Anmeldung des Erlöschens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 738 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendigt ist.
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