BGB § 740 – Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 740 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen. (2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend anzuwenden.
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