BGB § 742 – Gleiche Anteile
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 742 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
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