BGB § 745 – Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 745 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
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