BGB § 746 – Wirkung gegen Sondernachfolger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 746 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.
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