BGB § 747 – Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 747 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
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