BGB § 748 – Lasten- und Kostentragung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 748 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.
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