BGB § 752 – Teilung in Natur
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 752 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los.
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