BGB § 753 – Teilung durch Verkauf
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 753 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.
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