BGB § 754 – Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 754 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.
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