BGB § 758 – Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 758 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.
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