BGB § 760 – Vorauszahlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 760 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Leibrente ist im Voraus zu entrichten. (2) Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.
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