BGB § 762 – Spiel, Wette
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 762 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.