BGB § 763 – Lotterie- und Ausspielvertrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 763 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762 Anwendung.
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