BGB § 765 – Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 765 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. (2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.
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