BGB § 766 – Schriftform der Bürgschaftserklärung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 766 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
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