BGB § 767 – Umfang der Bürgschaftsschuld
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 767 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird.
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