BGB § 768 – Einreden des Bürgen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 768 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.
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