BGB § 769 – Mitbürgschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 769 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.
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