BGB § 770 – Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 770 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten. (2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.
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