BGB § 771 – Einrede der Vorausklage
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 771 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.
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