BGB § 774 – Gesetzlicher Forderungsübergang
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 774 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
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