BGB § 781 – Schuldanerkenntnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 781 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
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