BGB § 785 – Aushändigung der Anweisung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 785 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.