BGB § 785 – Aushändigung der Anweisung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.
Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.