BGB § 789 – Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 789 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Verweigert der Angewiesene vor dem Eintritt der Leistungszeit die Annahme der Anweisung oder verweigert er die Leistung, so hat der Anweisungsempfänger dem Anweisenden unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn der Anweisungsempfänger die Anweisung nicht geltend machen kann oder will.
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