BGB § 791 – Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 791 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.
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