BGB § 792 – Übertragung der Anweisung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 792 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Anweisungsempfänger kann die Anweisung durch Vertrag mit einem Dritten auf diesen übertragen, auch wenn sie noch nicht angenommen worden ist. Die Übertragungserklärung bedarf der schriftlichen Form.
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