BGB § 796 – Einwendungen des Ausstellers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 796 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.
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