BGB § 799 – Kraftloserklärung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 799 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber kann, wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Ausgenommen sind Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen.
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