BGB § 801 – Erlöschen; Verjährung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 801 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an.
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