BGB § 805 – Neue Zins- und Rentenscheine
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 805 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Neue Zins- oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber dürfen an den Inhaber der zum Empfang der Scheine ermächtigenden Urkunde (Erneuerungsschein) nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Inhaber der Schuldverschreibung auszuhändigen, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.
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