BGB § 806 – Umschreibung auf den Namen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 806 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.
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