BGB § 807 – Inhaberkarten und -marken
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 807 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.
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