BGB § 808 – Namenspapiere mit Inhaberklausel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 808 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.
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