BGB § 811 – Vorlegungsort, Gefahr und Kosten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 811 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
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