BGB § 813 – Erfüllung trotz Einrede
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 813 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs.
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