BGB § 815 – Nichteintritt des Erfolgs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 815 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat.
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