BGB § 818 – Umfang des Bereicherungsanspruchs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 818 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt. (2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
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