BGB § 821 – Einrede der Bereicherung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 821 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.
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